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  <header short="ERPVerwG 2007" amtabk="ERPVerwG 2007" norm="erpverwg_2007" title="ERP-Verwaltungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 246</a> V v. <time datetime="2015-08-31">31.8.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1474.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 1474" type="application/pdf" rel="external noopener">1474</a></change>
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    <prev id="1fa2900a" bez="§ 11" target="11" title="Jahresabschluss"/>
    <index id="d6f464d0" bez="§ 12" target="12" title="Prüfungsrechte des Sondervermögens"/>
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  <main title="Prüfungsrechte des Sondervermögens">
    <p nr="1">Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteiligungen erworben worden sind.</p>
    <p nr="2">Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind.</p>
  </main>
</jur>
