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<jur id="21229966" lastmod="2026-08-01T11:14:10+00:00">
  <header short="ErreichbV" amtabk="ErrV" norm="erreichbv" title="Erreichbarkeits-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch</long>
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 11 Abs. 15</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="49004127" bez="§ 2" target="2" title="Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme"/>
    <index id="21229966" bez="§ 3" target="3" title="Weitere wichtige Gründe"/>
    <next id="592fb17d" bez="§ 4" target="4" title="Zustimmungsverfahren"/>
  </nav>
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  <main title="Weitere wichtige Gründe">
    <p>Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach <a>§ 7b Absatz 2 Satz 1</a> des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in <a>§ 7b Absatz 2 Satz 2</a> des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach <a>§ 16 Absatz 5</a> des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen <dl><dt>1.</dt><dd>im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,</dd><dt>2.</dt><dd>wegen Pflegebedürftigkeit oder</dd><dt>3.</dt><dd>im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach <a>§ 16 Absatz 5</a> des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.</dd></dl>Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.</p>
  </main>
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