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  <header short="ErreichbV" amtabk="ErrV" norm="erreichbv" title="Erreichbarkeits-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 11 Abs. 15</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="d138c950" bez="§ 5" target="5" title="Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund"/>
    <index id="a935e14b" bez="§ 6" target="6" title="Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit"/>
    <next id="8c99b8b4" bez="§ 7" target="7" title="Zustimmung bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund"/>
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  <main title="Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit">
    <p>Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person <dl><dt>1.</dt><dd>aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach <a>§ 8 Absatz 1a</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und</dd><dt>2.</dt><dd>dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.</dd></dl>Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein muss. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgen. Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.</p>
  </main>
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