<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="8aacdb3d" lastmod="2026-08-22T22:01:08+00:00">
  <header short="ErsatzbaustoffV" amtabk="ErsatzbaustoffV" norm="ersatzbaustoffv" title="Ersatzbaustoffverordnung">
    <long>Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-07-13">13.7.2023</time> I Nr. 186</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f2a1f326" bez="§ 11" target="11" title="Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe"/>
    <index id="8aacdb3d" bez="§ 12" target="12" title="Dokumentation der Güteüberwachung"/>
    <next id="e28e037c" bez="§ 13" target="13" title="Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Güteüberwachung"/>
  </scope>
  <main title="Dokumentation der Güteüberwachung">
    <p nr="1">Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach <a>§ 4 Absatz 1 Satz 1</a>, die Probenahmeprotokolle nach <a>§ 8 Absatz 1 Satz 2</a> und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach <a>§ 10 Absatz 1 Satz 1</a> sowie die Klassifizierung nach <a>§ 11 Satz 1</a> unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren. Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach <a>§ 5 Absatz 4</a> ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren.</p>
    <p nr="2">Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß <a>§ 5 Absatz 4</a> der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. Die übrigen Dokumente nach Absatz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.</p>
  </main>
</jur>
