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<jur id="c2d0e3c9" lastmod="2026-07-31T11:55:28+00:00">
  <header short="ErsatzbaustoffV" amtabk="ErsatzbaustoffV" norm="ersatzbaustoffv" title="Ersatzbaustoffverordnung">
    <long>Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-07-13">13.7.2023</time> I Nr. 186</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6a997b51" bez="§ 16" target="16" title="Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut"/>
    <index id="c2d0e3c9" bez="§ 17" target="17" title="Dokumentation"/>
    <next id="59b4957d" bez="§ 18" target="18" title="Zwischenlager"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut"/>
  </scope>
  <main title="Dokumentation">
    <p nr="1">Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach <a>§ 14 Absatz 1 Satz 1</a> durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.</p>
    <p nr="2">Im Fall des <a>§ 14 Absatz 3</a> sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.</p>
    <p nr="3">Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.</p>
  </main>
</jur>
