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  <header short="ErsatzbaustoffV" amtabk="ErsatzbaustoffV" norm="ersatzbaustoffv" title="Ersatzbaustoffverordnung">
    <long>Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-07-13">13.7.2023</time> I Nr. 186</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="59218280" bez="§ 26" target="26" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
    <index id="120144b7" bez="§ 27" target="27" title="Übergangsvorschriften"/>
    <next id="89653203" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Gemeinsame Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschriften">
    <p nr="1">Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am <time datetime="2023-08-01">1. August 2023</time> in Betrieb sind, haben bis zum <time datetime="2023-12-01">1. Dezember 2023</time> einen Eignungsnachweis gemäß <a>§ 5 Absatz 1</a> zu erbringen.</p>
    <p nr="2">Abweichend von <a>§ 5 Absatz 5</a> dürfen die Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe bis zum <time datetime="2023-12-01">1. Dezember 2023</time> auch dann in Verkehr bringen, wenn das Prüfzeugnis für einen bestandenen Eignungsnachweis nicht vorliegt.</p>
    <p nr="3">Diese Verordnung findet keine Anwendung auf den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut in ein technisches Bauwerk, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>der Einbau auf der Grundlage einer Zulassung erfolgt, die vor dem <time datetime="2021-07-16">16. Juli 2021</time> erteilt wurde und die Anforderungen an den Einbau festlegt, oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Einbau im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens erfolgt, bei dem der Träger des Vorhabens die Unterlagen nach <a>§ 5 Absatz 1</a> des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden Vorschriften des Landesrechts der zuständigen Behörde vor dem <time datetime="2021-07-16">16. Juli 2021</time> vorgelegt hat und diese Unterlagen Anforderungen an den Einbau vorsahen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Solange keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren.</p>
  </main>
</jur>
