<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="8beb7c28" lastmod="2026-07-31T08:14:52+00:00">
  <header short="ErsatzbaustoffV" amtabk="ErsatzbaustoffV" norm="ersatzbaustoffv" title="Ersatzbaustoffverordnung">
    <long>Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-07-13">13.7.2023</time> I Nr. 186</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f3e65433" bez="§ 3" target="3" title="Annahmekontrolle"/>
    <index id="8beb7c28" bez="§ 4" target="4" title="Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung"/>
    <next id="03fc0405" bez="§ 5" target="5" title="Eignungsnachweis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Güteüberwachung"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung">
    <p nr="1">Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen. Die Güteüberwachung besteht aus: <dl><dt>1.</dt><dd>dem Eignungsnachweis,</dd><dt>2.</dt><dd>der werkseigenen Produktionskontrolle und</dd><dt>3.</dt><dd>der Fremdüberwachung.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.</p>
    <p nr="2a">Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach <a>§ 13a</a> anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen. Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird. Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach <a>§ 8 Absatz 1</a> des <i>Wasserhaushaltsgesetzes</i>.</p>
    <p nr="4">Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p><a>§ 4 Abs. 3 Satz 2</a> Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Wasserhaushaltgesetzes" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes"  ersetzt.</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
