<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="f793f648" lastmod="2026-07-26T20:03:27+00:00">
  <header short="ErsDiG" amtabk="ZDG" norm="ersdig" title="Zivildienstgesetz">
    <long>Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-05-17">17.5.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s1346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 1346" type="application/pdf" rel="external noopener">1346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b25ec426" bez="§ 12" target="12" title="Befreiungs- und Zurückstellungsanträge"/>
    <index id="f793f648" bez="§ 13" target="13" title="Verfahren bei der Zurückstellung"/>
    <next id="3804b38f" bez="§ 14" target="14" title="Zivilschutz oder Katastrophenschutz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren bei der Zurückstellung">
    <p nr="1">Zurückstellungen nach <a>§ 11 Abs. 1, 4 und 5</a> sind befristet auszusprechen. In den Fällen des <a>§ 11 Abs. 4</a>, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, sowie des Absatzes 6, darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach <a>§ 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4</a> maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.</p>
    <p nr="2">Wird ein Antrag nach <a>§ 11 Abs. 2 oder 4</a> nach der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft macht.</p>
    <p nr="3">Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.</p>
    <p nr="4">Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des <a>§ 19 Abs. 4</a> für den Zivildienst zur Verfügung.</p>
  </main>
</jur>
