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  <header short="ErsDiG" amtabk="ZDG" norm="ersdig" title="Zivildienstgesetz">
    <long>Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-05-17">17.5.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s1346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 1346" type="application/pdf" rel="external noopener">1346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="93fe7d9b" bez="§ 39" target="39" title="Ärztliche Untersuchung"/>
    <index id="489b68a3" bez="§ 40" target="40" title="Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe"/>
    <next id="c08c108e" bez="§ 41" target="41" title="Anträge und Beschwerden"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Rechtsstellung der Dienstpflichtigen"/>
  </scope>
  <main title="Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe">
    <p nr="1">Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.</p>
    <p nr="2">Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. <a>§ 25 Absatz 3 Satz 2</a> des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.</p>
  </main>
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