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  <header short="ErsDiG" amtabk="ZDG" norm="ersdig" title="Zivildienstgesetz">
    <long>Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-05-17">17.5.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s1346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 1346" type="application/pdf" rel="external noopener">1346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c08c108e" bez="§ 41" target="41" title="Anträge und Beschwerden"/>
    <index id="6f90efc7" bez="§ 41a" target="41a" title="Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst"/>
    <next id="a3a777ef" bez="§ 42" target="42" title="Ende des Zivildienstes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Rechtsstellung der Dienstpflichtigen"/>
  </scope>
  <main title="Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst">
    <p nr="1">Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist.</p>
    <p nr="2">Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.</p>
    <p nr="3">Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.</p>
    <p nr="4">Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. Die <a>§§ 52 bis 57</a> sowie <a>§ 59 Absatz 1 Nummer 2</a> sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in <a>§ 8c Absatz 2</a> des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach <a>§ 6 Absatz 2 Satz 2</a> erstattet. Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend <a>§ 9 Absatz 3</a> des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt.</p>
    <p nr="6">Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend <a>§ 5 Absatz 2</a> der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.</p>
  </main>
</jur>
