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  <header short="ErsDiG" amtabk="ZDG" norm="ersdig" title="Zivildienstgesetz">
    <long>Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-05-17">17.5.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s1346.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 1346" type="application/pdf" rel="external noopener">1346</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1ca60416" bez="§ 58" target="58" title="Dienstvergehen"/>
    <index id="dce55e54" bez="§ 58a" target="58a" title="Ahndung von Dienstvergehen"/>
    <next id="e3684ba5" bez="§ 58b" target="58b" title="Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Ahndung von Dienstvergehen">
    <p nr="1">Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.</p>
    <p nr="2">Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie oder er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="3">Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach <a>§ 62</a>, einer Beschwerde nach <a>§ 65 Abs. 2</a>, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach <a>§ 66</a>, eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.</p>
    <p nr="4">Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.</p>
  </main>
</jur>
