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<jur id="f35e1dc0" lastmod="2026-09-19T00:46:27+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:58:11+00:00" source-sha256="5d7fddd5b3250f3e3e0b89f0ad6a5e757653aee06f72a40561daf01d370f4db5" source-last-modified="Tue, 12 Jul 2016 19:55:05 GMT">
  <header short="ErstrG" amtabk="ErstrG" norm="erstrg" title="Erstreckungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2016-04-04">4.4.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s0558.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 558" type="application/pdf" rel="external noopener">558</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4350cdef" bez="§ 25" target="25" title="Übertragung einer Marke, Warenzeichenverbände"/>
    <index id="f35e1dc0" bez="§ 26" target="26" title="Zusammentreffen von Rechten"/>
    <next id="b34a9dd9" bez="§ 27" target="27" title="Vorbenutzungsrechte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Erstreckung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Übereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Erfindungen"/>
  </scope>
  <main title="Zusammentreffen von Rechten">
    <p nr="1">Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster, die nach diesem Gesetz auf das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt werden, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat, geltend machen.</p>
    <p nr="2">Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet, auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Einschränkung benutzt werden, soweit die uneingeschränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
