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  <header short="ErstrG" amtabk="ErstrG" norm="erstrg" title="Erstreckungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2016-04-04">4.4.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s0558.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 558" type="application/pdf" rel="external noopener">558</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b34a9dd9" bez="§ 27" target="27" title="Vorbenutzungsrechte"/>
    <index id="03444df6" bez="§ 28" target="28" title="Weiterbenutzungsrechte"/>
    <next id="a3656d83" bez="§ 29" target="29" title="Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Erstreckung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Übereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Erfindungen"/>
  </scope>
  <main title="Weiterbenutzungsrechte">
    <p nr="1">Die Wirkung eines nach <a>§ 1</a> oder <a>§ 4</a> erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das Schutzrecht bisher nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag und vor dem <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, die Erfindung im gesamten Bundesgebiet für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten mit den sich aus <a>§ 12</a> des Patentgesetzes ergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstandes seines Schutzrechts gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.</p>
    <p nr="2">Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begründet worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzer eine unbillige Härte darstellen würde.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
