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<jur id="da2fe28d" lastmod="2026-09-19T00:46:30+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:58:11+00:00" source-sha256="5d7fddd5b3250f3e3e0b89f0ad6a5e757653aee06f72a40561daf01d370f4db5" source-last-modified="Tue, 12 Jul 2016 19:55:05 GMT">
  <header short="ErstrG" amtabk="ErstrG" norm="erstrg" title="Erstreckungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2016-04-04">4.4.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s0558.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 558" type="application/pdf" rel="external noopener">558</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a222ca96" bez="§ 37" target="37" title="Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben"/>
    <index id="da2fe28d" bez="§ 38" target="38" title="Weiterbenutzungsrecht"/>
    <next id="e9971b5c" bez="§ 49" target="49" title="Arbeitnehmererfindungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen"/>
  </scope>
  <main title="Weiterbenutzungsrecht">
    <p nr="1">Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine übereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> rechtmäßig als Gattungsbezeichnung benutzt worden ist, so darf die Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Verpackungen oder in Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Eintragung des Verbandszeichens benutzt werden. Nach Ablauf dieser Frist noch vorhandene, so gekennzeichnete Waren oder Verpackungen oder vorhandene Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen dürfen noch bis zum Ablauf von weiteren zwei Jahren abgesetzt und aufgebraucht werden.</p>
    <p nr="2">Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine übereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> rechtmäßig von einem Unternehmen benutzt worden ist, das hinsichtlich der Benutzung dieser Bezeichnung die Tradition eines ursprünglich in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässigen Geschäftsbetriebs fortführt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist zur Weiterbenutzung nach Satz 1 zehn Jahre beträgt.</p>
  </main>
</jur>
