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<jur id="d2297f51" lastmod="2026-09-19T00:46:33+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:58:11+00:00" source-sha256="5d7fddd5b3250f3e3e0b89f0ad6a5e757653aee06f72a40561daf01d370f4db5" source-last-modified="Tue, 12 Jul 2016 19:55:05 GMT">
  <header short="ErstrG" amtabk="ErstrG" norm="erstrg" title="Erstreckungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2016-04-04">4.4.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s0558.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 558" type="application/pdf" rel="external noopener">558</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="aa24574a" bez="§ 7" target="7" title="Wirtschaftspatente"/>
    <index id="d2297f51" bez="§ 8" target="8" title="Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente"/>
    <next id="72085f24" bez="§ 9" target="9" title="Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Erstreckung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Besondere Vorschriften für Patente"/>
  </scope>
  <main title="Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente">
    <p nr="1">Ist ein nach <a>§ 4</a> erstrecktes Patent nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent erst von dem Tag an geltend machen, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentschrift auf seinen Antrag vom Deutschen Patentamt veröffentlicht worden ist.</p>
    <p nr="2">Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im Patentregister zu vermerken.</p>
    <p nr="3">Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so kann der Patentinhaber die Veröffentlichung einer von ihm eingereichten berichtigten Übersetzung beantragen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Der Wortlaut der Patentschrift stellt die verbindliche Fassung dar. Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, auch nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten im gesamten Bundesgebiet unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde.</p>
  </main>
</jur>
