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  <header short="ErwSÜAG" amtabk="ErwSÜAG" norm="erws_ag" title="Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 8</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. Bek. v. <time datetime="2008-12-12">12.12.2008</time>; 2009 II 39 mWv <time datetime="2009-01-01">1.1.2009</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4c0d901d" bez="§ 3" target="3" title="Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen"/>
    <index id="3400b806" bez="§ 4" target="4" title="Maßnahmen der Zentralen Behörde"/>
    <next id="bc17c02b" bez="§ 5" target="5" title="Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Zentrale Behörde"/>
  </scope>
  <main title="Maßnahmen der Zentralen Behörde">
    <p nr="1">Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.</p>
    <p nr="2">Die Zentrale Behörde leitet Mitteilungen, die an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde in einem anderen Vertragsstaat gerichtet sind, dorthin weiter. Mitteilungen aus einem anderen Vertragsstaat leitet sie unverzüglich an die zuständige deutsche Stelle weiter und unterrichtet sie über bereits veranlasste Maßnahmen.</p>
    <p nr="3">Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des schutzbedürftigen Erwachsenen zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Erwachsene im Inland befindet. Soweit zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen erforderlich, darf die Zentrale Behörde beim Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten nach <a>§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2</a> des Straßenverkehrsgesetzes erheben. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt und die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen. Soweit die Zentrale Behörde andere Stellen zur Aufenthaltsermittlung einschaltet, übermittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.</p>
  </main>
</jur>
