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  <header short="ESBO" amtabk="ESBO" norm="esbo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 519</a> V v. <time datetime="2015-08-31">31.8.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1474.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 1474" type="application/pdf" rel="external noopener">1474</a></change>
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    <prev id="c8c72449" bez="§ 12" target="12" title="Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen"/>
    <index id="b0ca0c52" bez="§ 13" target="13" title="Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname"/>
    <next id="38dd747f" bez="§ 14" target="14" title="Signale und Weichen"/>
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  <main title="Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname">
    <p nr="1">Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über Schienenoberkante des Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (<a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a>). Das Maß "h" bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3.</p>
    <p nr="2">Seitenrampen, an denen regelspurige Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als h + 1,10 m sein.</p>
    <p nr="3">Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.</p>
    <p nr="4">Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulässig (<a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a>).</p>
    <p nr="5">Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf hierauf verzichtet werden.</p>
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