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  <header short="ESBO" amtabk="ESBO" norm="esbo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 519</a> V v. <time datetime="2015-08-31">31.8.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1474.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 1474" type="application/pdf" rel="external noopener">1474</a></change>
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    <prev id="82355296" bez="§ 31" target="31" title=""/>
    <index id="ea178ad7" bez="§ 32" target="32" title="Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge"/>
    <next id="921aa2cc" bez="§ 33" target="33" title="Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge"/>
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  <main title="Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge">
    <p nr="1">Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.</p>
    <p nr="2">Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.</p>
    <p nr="3">Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.</p>
    <p nr="4">Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme an.</p>
    <p nr="5">Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jahren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.</p>
    <p nr="6">Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Aufschreibungen zu führen.</p>
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