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  <header short="ESBO" amtabk="ESBO" norm="esbo" title="Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 519</a> V v. <time datetime="2015-08-31">31.8.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1474.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 1474" type="application/pdf" rel="external noopener">1474</a></change>
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    <prev id="b0146c12" bez="§ 48" target="48" title="Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen"/>
    <index id="a96b4b52" bez="§ 49" target="49" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
    <next id="2b55482a" bez="§ 50" target="50" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Ordnungswidrigkeiten">
    <p nr="1">Ordnungswidrig im Sinne des <a>§ 28</a> des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer entgegen den Vorschriften des <a>§ 48</a> vorsätzlich <br/>1. <dl><dt>2.</dt><dd>an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,</dd><dt>3.</dt><dd>einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder</dd><dt>4.</dt><dd>eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ordnungswidrig im Sinne des <a>§ 28</a> des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer entgegen den Vorschriften des <a>§ 48</a> vorsätzlich oder fahrlässig <dl><dt>1.</dt><dd>ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,</dd><dt>2.</dt><dd>sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,</dd><dt>4.</dt><dd>eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen, oder</dd><dt>5.</dt><dd>eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach <a>§ 58 Abs. 1</a> des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.</p>
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