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<jur id="c518fbef" lastmod="2026-04-16T10:53:59+00:00">
  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="ad7087b6" bez="§ 11c" target="11c" title="Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden"/>
    <index id="c518fbef" bez="§ 11d" target="11d" title="Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat"/>
    <next id="82d2621d" bez="§ 15" target="15" title=""/>
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    <section bez="-" title="Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes"/>
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  <main title="Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. <SUP class="Rec">2</SUP>Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. <SUP class="Rec">3</SUP>Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.</p>
    <p nr="2">Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.</p>
  </main>
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