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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c3cac8e9" bez="§ 50" target="50" title="Zuwendungsbestätigung"/>
    <index id="3870e0ec" bez="§ 51" target="51" title="Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen"/>
    <next id="5e8235fa" bez="§ 52" target="52" title="Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="-" title="Zu § 13 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen">
    <p nr="1">Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach <a>§ 4 Absatz 1</a> des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.</p>
    <p nr="2">Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.</p>
    <p nr="3">Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.</p>
    <p nr="4">Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.</p>
    <p nr="5">Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 51</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 84 Abs. 3a</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
