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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="3870e0ec" bez="§ 51" target="51" title="Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen"/>
    <index id="5e8235fa" bez="§ 52" target="52" title="Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln"/>
    <next id="0127fe24" bez="§ 53" target="53" title="Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften"/>
  </nav>
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    <section bez="-" title="Zu § 13 des Gesetzes"/>
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  <main title="Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von <a>§ 6 Absatz 1 bis 1e</a> der Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. <SUP class="Rec">2</SUP>Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.</p>
    <p nr="2"><SUP class="Rec">1</SUP>Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach <a>§ 93c Absatz 1</a> der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>der Tag der Antragstellung,</dd><dt>2.</dt><dd>die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,</dd><dt>3.</dt><dd>der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,</dd><dt>4.</dt><dd>der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.</dd></dl><SUP class="Rec">2</SUP>Die in <a>§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d</a> der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. <SUP class="Rec">3</SUP>Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.</p>
    <p nr="3"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (<a>§ 87b Absatz 1 und 2</a> der Abgabenordnung) zu übermitteln. <SUP class="Rec">2</SUP>Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. <SUP class="Rec">3</SUP>Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (<a>§§ 139a bis 139c</a> der Abgabenordnung) mitzuteilen. <SUP class="Rec">4</SUP>Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 52</a>: Zur erstmaligen Anwendung vgl. <a>§ 84</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
