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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0127fe24" bez="§ 53" target="53" title="Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften"/>
    <index id="c164a466" bez="§ 54" target="54" title="Übersendung von Urkunden durch die Notare"/>
    <next id="794868bc" bez="§ 55" target="55" title="Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="-" title="Zu § 17 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Übersendung von Urkunden durch die Notare">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Notare übersenden dem in <a>§ 20</a> der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. <SUP class="Rec">2</SUP>Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind.</p>
    <p nr="2"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen. <SUP class="Rec">2</SUP>Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird. <SUP class="Rec">3</SUP>Die Absendung der Urkunde ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde beziehungsweise auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken.</p>
    <p nr="3">Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist.</p>
    <p nr="4">Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach <a>§ 1 Abs. 1</a> des Gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach <a>§ 19</a> der Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 54 Abs. 1 Satz 2</a>: Zur erstmaligen Anwendung vgl. <a>§ 84</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 54 Abs. 4</a>: Zur erstmaligen Anwendung vgl. <a>§ 84</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
