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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="8a974a06" bez="§ 4" target="4" title="Steuerfreie Einnahmen"/>
    <index id="5ad3fa85" bez="§ 6" target="6" title="Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs"/>
    <next id="2162adcd" bez="§ 8" target="8" title="Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="-" title="Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes"/>
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  <main title="Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs">
    <p nr="1">Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.</p>
    <p nr="2">Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.</p>
  </main>
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