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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6e8b2524" bez="§ 56" target="56" title="Steuererklärungspflicht"/>
    <index id="113d9fb9" bez="§ 60" target="60" title="Unterlagen zur Steuererklärung"/>
    <next id="d902e795" bez="§ 61" target="61" title="Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="-" title="Zu § 25 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Unterlagen zur Steuererklärung">
    <p nr="1">Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach <a>§ 4 Absatz 1</a>, <a>§ 5</a> oder <a>§ 5a</a> des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach <a>§ 5b Absatz 2</a> des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.</p>
    <p nr="2"><SUP class="Rec">1</SUP>Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. <SUP class="Rec">2</SUP>Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.</p>
    <p nr="3"><SUP class="Rec">1</SUP>Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach <a>§ 5 Absatz 1 Satz 2</a> des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. <SUP class="Rec">2</SUP>Bei der Gewinnermittlung nach <a>§ 5a</a> des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach <a>§ 5a Abs. 4</a> des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.</p>
    <p nr="4"><SUP class="Rec">1</SUP>Wird der Gewinn nach <a>§ 4 Abs. 3</a> des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. <SUP class="Rec">2</SUP>Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. <SUP class="Rec">3</SUP><a>§ 150 Absatz 8</a> der Abgabenordnung gilt entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 60</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 84</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
