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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="d23a9632" bez="§ 65" target="65" title="Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads"/>
    <index id="bf122e16" bez="§ 68" target="68" title="Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk"/>
    <next id="b8fc86e4" bez="§ 68a" target="68a" title="Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten"/>
  </nav>
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    <section bez="-" title="Zu § 34b des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. <SUP class="Rec">2</SUP>Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind.</p>
    <p nr="2"><SUP class="Rec">1</SUP>Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt. <SUP class="Rec">2</SUP>Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. <SUP class="Rec">3</SUP>Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfestsetzung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein.</p>
    <p nr="3"><SUP class="Rec">1</SUP>Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird. <SUP class="Rec">2</SUP>Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.</p>
  </main>
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