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  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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    <prev id="89ca311e" bez="§ 73g" target="73g" title="Haftungsbescheid"/>
    <index id="e4781b23" bez="§ 81" target="81" title="Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau"/>
    <next id="92b48432" bez="§ 82a" target="82a" title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden"/>
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    <section bez="-" title="Zu § 51 des Gesetzes"/>
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  <main title="Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Steuerpflichtige, die den Gewinn nach <a>§ 5</a> des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar <br/><dl><dt>1.</dt><dd>bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,</dd><dt>2.</dt><dd>bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent</dd></dl>der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. <SUP class="Rec">2</SUP><a>§ 9a</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, <dl><dt>1.</dt><dd>dass die Wirtschaftsgüter<dl><dt>a)</dt><dd>im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues<dl><dt>aa)</dt><dd>für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,</dd><dt>bb)</dt><dd>für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,</dd><dt>cc)</dt><dd>für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,</dd><dt>dd)</dt><dd>für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder</dd><dt>ee)</dt><dd>für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues<dl><dt>aa)</dt><dd>für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,</dd><dt>bb)</dt><dd>für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,</dd><dt>cc)</dt><dd>beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder</dd><dt>dd)</dt><dd>für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue</dd></dl></dd></dl>angeschafft oder hergestellt werden und</dd><dt>2.</dt><dd>dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden <dl><dt>1.</dt><dd>in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,</dd><dt>2.</dt><dd>in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiets <dl><dt>1.</dt><dd>vor dem <time datetime="1990-01-01">1. Januar 1990</time> angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,</dd><dt>2.</dt><dd><dl><dt>a)</dt><dd>nach dem <time datetime="1989-12-31">31. Dezember 1989</time> und vor dem <time datetime="1991-01-01">1. Januar 1991</time> angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,</dd><dt>b)</dt><dd>vor dem <time datetime="1991-01-01">1. Januar 1991</time> geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,</dd></dl></dd></dl>wenn der Steuerpflichtige vor dem <time datetime="1990-01-01">1. Januar 1990</time> die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.</p>
    <p nr="5">Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem <time datetime="1990-01-01">1. Januar 1990</time> im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.</p>
  </main>
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