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<jur id="c28ff471" lastmod="2026-04-16T12:53:41+00:00">
  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="bbc8c92d" bez="§ 82b" target="82b" title="Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden"/>
    <index id="c28ff471" bez="§ 82f" target="82f" title="Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge"/>
    <next id="ec290308" bez="§ 82g" target="82g" title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen"/>
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    <section bez="-" title="Zu § 51 des Gesetzes"/>
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  <main title="Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Steuerpflichtige, die den Gewinn nach <a>§ 5</a> des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. <SUP class="Rec">2</SUP><a>§ 9a</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem <time datetime="1996-01-01">1. Januar 1996</time> in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem <time datetime="1995-12-31">31. Dezember 1995</time> bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.</p>
    <p nr="3"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden. <SUP class="Rec">2</SUP>Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.</p>
    <p nr="5"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem <time datetime="1999-01-01">1. Januar 1999</time> angeschafft oder hergestellt wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem <time datetime="1996-04-25">25. April 1996</time> abgeschlossen worden ist. <SUP class="Rec">2</SUP>Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3</a> des Einkommensteuergesetzes nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem <time datetime="1999-01-01">1. Januar 1999</time> beitreten.</p>
    <p nr="6"><SUP class="Rec">1</SUP>Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. <SUP class="Rec">2</SUP>Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.</p>
  </main>
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