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<jur id="ec290308" lastmod="2026-04-16T12:14:51+00:00">
  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
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  </header>
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    <prev id="c28ff471" bez="§ 82f" target="82f" title="Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge"/>
    <index id="ec290308" bez="§ 82g" target="82g" title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen"/>
    <next id="a56da936" bez="§ 82i" target="82i" title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern"/>
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  <scope>
    <section bez="-" title="Zu § 51 des Gesetzes"/>
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  <main title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen">
    <p><SUP class="Rec">1</SUP>Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des <a>§ 177</a> des Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, an Stelle der nach <a>§ 7 Absatz 4, 5 oder 5a</a> oder <a>§ 7b</a> des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 Prozent absetzen. <SUP class="Rec">2</SUP><a>§ 82a Abs. 1 Satz 2</a> gilt entsprechend. <SUP class="Rec">3</SUP>Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, dass er Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten.</p>
  </main>
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