<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="a56da936" lastmod="2026-04-16T12:53:27+00:00">
  <header short="EStDV 1955" amtabk="EStDV 1955" norm="estdv_1955" title="Einkommensteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2000-05-10">10.5.2000</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s0717.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2000 S. 717" type="application/pdf" rel="external noopener">717</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ec290308" bez="§ 82g" target="82g" title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen"/>
    <index id="a56da936" bez="§ 82i" target="82i" title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern"/>
    <next id="bc16d0c6" bez="§ 84" target="84" title="Anwendungsvorschriften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="-" title="Zu § 51 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern">
    <p nr="1"><SUP class="Rec">1</SUP>Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle der nach <a>§ 7 Abs. 4</a> des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 Prozent absetzen. <SUP class="Rec">2</SUP>Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. <SUP class="Rec">3</SUP>Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. <SUP class="Rec">4</SUP>Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. <SUP class="Rec">5</SUP><a>§ 82a Abs. 1 Satz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.</p>
  </main>
</jur>
