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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
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    <prev id="da7d19cd" bez="§ 11a" target="11a" title="Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen"/>
    <index id="6a73c9e2" bez="§ 11b" target="11b" title="Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen"/>
    <next id="2b975f6d" bez="§ 12" target="12" title=""/>
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    <section bez="II." title="Einkommen"/>
    <section bez="6." title="Vereinnahmung und Verausgabung"/>
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  <main title="Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen">
    <p><sup>1</sup>Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in <a>§ 7i Absatz 2</a> bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. <sup>2</sup>Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in <a>§ 7i Absatz 2</a> bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. <sup>3</sup><a>§ 7h Absatz 3</a> und <a>§ 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2</a> sowie <a>§ 11a Absatz 2 und 3</a> sind entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
