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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8b6229f6" bez="§ 13b" target="13b" title="Gemeinschaftliche Tierhaltung"/>
    <index id="5829a028" bez="§ 14" target="14" title="Veräußerung des Betriebs"/>
    <next id="e2bf9afe" bez="§ 14a" target="14a" title="Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="II." title="Einkommen"/>
    <section bez="8." title="Die einzelnen Einkunftsarten"/>
    <section bez="a)" title="Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)"/>
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  <main title="Veräußerung des Betriebs">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. <sup>2</sup><a>§ 16</a> gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach <a>§ 16 Absatz 4</a> nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach <a>§ 14a Absatz 1</a> gewährt wird.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des <a>§ 13 Absatz 1</a> zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. <sup>2</sup><a>§ 16 Absatz 3b</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. <sup>2</sup>Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. <sup>3</sup>Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des <a>§ 13 Absatz 1</a> zu dienen bestimmt ist. <sup>4</sup>Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt <a>§ 16 Absatz 3b</a> entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 14</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
