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<jur id="c0e50815" lastmod="2026-09-19T00:51:20+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-22T18:43:12+00:00" source-sha256="7853980dfa896620a775fc9f19375de9a6bc73ea3a8f47e3ec8c6ba0dce85c37" source-last-modified="Tue, 04 Aug 2026 19:55:10 GMT">
  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
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    <prev id="2cb4c47f" bez="§ 24a" target="24a" title="Altersentlastungsbetrag"/>
    <index id="c0e50815" bez="§ 24b" target="24b" title="Entlastungsbetrag für Alleinerziehende"/>
    <next id="8369e114" bez="§ 25" target="25" title="Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="II." title="Einkommen"/>
    <section bez="8." title="Die einzelnen Einkunftsarten"/>
    <section bez="h)" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
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  <main title="Entlastungsbetrag für Alleinerziehende">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach <a>§ 32 Absatz 6</a> oder Kindergeld zusteht. <sup>2</sup>Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. <sup>3</sup>Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach <a>§ 64 Absatz 2 Satz 1</a> erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach <a>§ 32 Absatz 6</a> besteht. <sup>4</sup>Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (<a>§ 139b</a> der Abgabenordnung). <sup>5</sup>Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (<a>§ 139a Absatz 2</a> der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. <sup>6</sup>Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro. <sup>2</sup>Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (<a>§ 26 Absatz 1</a>) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach <a>§ 32 Absatz 6</a> oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des <a>§ 63 Absatz 1 Satz 1</a>, das einen Dienst nach <a>§ 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2</a> leistet oder eine Tätigkeit nach <a>§ 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3</a> ausübt. <sup>2</sup>Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). <sup>3</sup>Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.</p>
    <p nr="4">Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.</p>
  </main>
</jur>
