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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
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    <prev id="ef54f1bf" bez="§ 28" target="28" title="Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft"/>
    <index id="3f2d7fa6" bez="§ 31" target="31" title="Familienleistungsausgleich"/>
    <next id="ce7ef8b4" bez="§ 32" target="32" title="Kinder, Freibeträge für Kinder"/>
  </nav>
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    <section bez="IV." title="Tarif"/>
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  <main title="Familienleistungsausgleich">
    <p><sup>1</sup>Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach <a>§ 32 Absatz 6</a> oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. <sup>2</sup>Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. <sup>3</sup>Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. <sup>4</sup>Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach <a>§ 32 Absatz 6</a> vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. <sup>5</sup>Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen <a>§ 70 Absatz 1 Satz 2</a> nicht ausgezahlt wurde. <sup>6</sup>Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach <a>§ 65</a>. <sup>7</sup>Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.</p>
  </main>
</jur>
