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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
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    <prev id="479361bd" bez="§ 34a" target="34a" title="Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne"/>
    <index id="f79db192" bez="§ 34b" target="34b" title="Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen"/>
    <next id="20212650" bez="§ 34c" target="34c" title=""/>
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    <section bez="IV." title="Tarif"/>
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  <main title="Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen">
    <p nr="1">Außerordentliche Holznutzungen sind <dl><dt>1.</dt><dd>Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. <sup>2</sup>Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;</dd><dt>2.</dt><dd>Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). <sup>2</sup>Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. <sup>3</sup>Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.</dd></dl></p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. <sup>2</sup>Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. <sup>3</sup>Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. <sup>4</sup>Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des <a>§ 4 Absatz 3</a> ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. <sup>5</sup>Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 <dl><dt>1.</dt><dd>nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;</dd><dt>2.</dt><dd>nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (<a>§ 68</a> der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und</dd><dt>2.</dt><dd>Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates <dl><dt>1.</dt><dd>die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,</dd><dt>2.</dt><dd>die Anwendung des <a>§ 4a</a> des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,</dd></dl>wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (<a>§ 1 Absatz 1</a> des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.</p>
  </main>
</jur>
