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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="cac8ecec" bez="§ 34d" target="34d" title="Ausländische Einkünfte"/>
    <index id="6f8d237e" bez="§ 34f" target="34f" title=""/>
    <next id="88421bd0" bez="§ 34g" target="34g" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="V." title="Steuerermäßigungen"/>
    <section bez="2." title="Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft"/>
    <section bez="2a." title="Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum"/>
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  <main title="">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach <a>§ 7b</a> oder nach <a>§ 15</a> des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der <a>§§ 34g und 35</a>, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. <sup>2</sup>Voraussetzung ist, <dl><dt>1.</dt><dd>dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und</dd><dt>2.</dt><dd>dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des <a>§ 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7</a> handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.</dd></dl></p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach <a>§ 10e Absatz 1 bis 5</a> oder nach <a>§ 15b</a> des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des <a>§ 34g</a>, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des <a>§ 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7</a>. <sup>2</sup>Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach <a>§ 10e Absatz 1, 2, 4 und 5</a> in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des <a>§ 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7</a>. <sup>2</sup>Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. <sup>3</sup>Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. <sup>4</sup>Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des <a>§ 10e</a> und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. <sup>5</sup>Ist für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.</p>
    <p nr="4"><sup>1</sup>Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach <a>§ 10e Absatz 1 oder 2</a> in Anspruch nehmen. <sup>2</sup>Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 34f</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
