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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
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    <prev id="88421bd0" bez="§ 34g" target="34g" title=""/>
    <index id="fd026e85" bez="§ 35" target="35" title=""/>
    <next id="09de62eb" bez="§ 35a" target="35a" title="Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen"/>
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    <section bez="V." title="Steuerermäßigungen"/>
    <section bez="3." title="Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb"/>
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  <main title="">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der <a>§§ 34f, 34g, 35a und 35c</a>, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), <dl><dt>1.</dt><dd>bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a>um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach <a>§ 14</a> des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;</dd><dt>2.</dt><dd>bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a>um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.</dd></dl><sup>2</sup>Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln: <br/><br/><table><tbody><tr><td>Summe der<br/> positiven gewerblichen Einkünfte</td><td rowspan="2"> •   geminderte<br/> tarifliche Steuer.</td></tr><tr><td>Summe aller positiven Einkünfte</td></tr></tbody></table><br/><br/><sup>3</sup>Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach <a>§ 35</a> ausgenommen sind. <sup>4</sup>Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach <a>§ 32d Absatz 6 Satz 2</a>, <a>§ 34c Absatz 1 und 6</a> dieses Gesetzes und <a>§ 12</a> des Außensteuergesetzes. <sup>5</sup>Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. <sup>2</sup>Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. <sup>3</sup>Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. <sup>4</sup>Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. <sup>5</sup>Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. <sup>2</sup>Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. <sup>3</sup>Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.</p>
    <p nr="4">Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 35</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
