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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ed0226c8" bez="§ 36a" target="36a" title="Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer"/>
    <index id="bbf635aa" bez="§ 37" target="37" title="Einkommensteuer-Vorauszahlung"/>
    <next id="b37643a8" bez="§ 37a" target="37a" title="Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="VI." title="Steuererhebung"/>
    <section bez="1." title="Erhebung der Einkommensteuer"/>
  </scope>
  <main title="Einkommensteuer-Vorauszahlung">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. <sup>2</sup>Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.</p>
    <p nr="2">(weggefallen)</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. <sup>2</sup>Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (<a>§ 36 Absatz 2 Nummer 2</a>) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. <sup>3</sup>Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. <sup>4</sup>Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a</a>, der <a>§§ 10b und 33</a> sowie die abziehbaren Beträge nach <a>§ 33a</a>, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. <sup>5</sup>Die Steuerermäßigung nach <a>§ 34a</a> bleibt außer Ansatz. <sup>6</sup>Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach <a>§ 10a Absatz 1</a> außer Ansatz. <sup>7</sup>Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des <a>§ 10e Absatz 1 und 2</a> und <a>§ 10h</a> auch die Aufwendungen, die nach <a>§ 10e Absatz 6</a> und <a>§ 10h Satz 3</a> wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach <a>§ 10i</a> für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. <sup>8</sup>Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des <a>§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. <sup>9</sup>Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. <sup>10</sup>Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach <a>§ 7b</a> dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den <a>§§ 14a, 14c oder 14d</a> des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. <sup>11</sup>Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des <a>§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3</a> entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. <sup>12</sup>In den Fällen des <a>§ 31</a>, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach <a>§ 32 Absatz 6</a> und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.</p>
    <p nr="4"><sup>1</sup>Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. <sup>2</sup>Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.</p>
    <p nr="5"><sup>1</sup>Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. <sup>2</sup>Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.</p>
    <p nr="6">(weggefallen)</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 37</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 37 Abs. 3, 5 u. 6</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 110</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
