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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b37643a8" bez="§ 37a" target="37a" title="Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte"/>
    <index id="4dc51316" bez="§ 37b" target="37b" title="Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen"/>
    <next id="1d5b545b" bez="§ 38" target="38" title="Erhebung der Lohnsteuer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="VI." title="Steuererhebung"/>
    <section bez="1." title="Erhebung der Einkommensteuer"/>
  </scope>
  <main title="Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten <dl><dt>1.</dt><dd>betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und</dd><dt>2.</dt><dd>Geschenke im Sinne des <a>§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1</a>,</dd></dl>die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. <sup>2</sup>Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach <a>§ 8 Absatz 3 Satz 1</a> ergebende Wert. <sup>3</sup>Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, <dl><dt>1.</dt><dd>soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder</dd><dt>2.</dt><dd>wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung</dd></dl>den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. <sup>2</sup>In den Fällen des <a>§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3</a>, <a>§ 40 Absatz 2</a> sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach <a>§ 40 Absatz 1</a> pauschaliert worden sind. <sup>3</sup><a>§ 37a Absatz 1</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. <sup>2</sup>Auf die pauschale Einkommensteuer ist <a>§ 40 Absatz 3 und 4</a> sinngemäß anzuwenden. <sup>3</sup>Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.</p>
    <p nr="4"><sup>1</sup>Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach <a>§ 41 Absatz 2</a> anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. <sup>2</sup>Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 37b</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
