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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
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    <prev id="6fa325eb" bez="§ 39" target="39" title="Lohnsteuerabzugsmerkmale"/>
    <index id="2c09824e" bez="§ 39a" target="39a" title="Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag"/>
    <next id="1081ea3c" bez="§ 39b" target="39b" title="Einbehaltung der Lohnsteuer"/>
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    <section bez="VI." title="Steuererhebung"/>
    <section bez="2." title="Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)"/>
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  <main title="Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:<dl><dt>1.</dt><dd>Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (<a>§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a</a>) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (<a>§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b</a>) übersteigen,</dd><dt>1a.</dt><dd>Sonderausgaben im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1</a> unter den Voraussetzungen des <a>§ 10 Absatz 2</a>, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,</dd><dt>2.</dt><dd>Sonderausgaben im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a</a> und des <a>§ 10b</a>, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,</dd><dt>3.</dt><dd>der Betrag, der nach den <a>§§ 33, 33a und 33b Absatz 6</a> wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,</dd><dt>4.</dt><dd>die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (<a>§ 33b Absatz 1 bis 5</a>),</dd><dt>4a.</dt><dd>der Erhöhungsbetrag nach <a>§ 24b Absatz 2 Satz 2</a>,</dd><dt>5.</dt><dd>die folgenden Beträge, wie sie nach <a>§ 37 Absatz 3</a> bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: <dl><dt>a)</dt><dd>die Beträge, die nach <a>§ 10d Absatz 2</a>, <a>§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i</a>, nach <a>§ 15b</a> des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können,</dd><dt>b)</dt><dd>die negative Summe der Einkünfte im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7</a> und der negativen Einkünfte im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a>,</dd><dt>c)</dt><dd>das Vierfache der Steuerermäßigung nach den <a>§§ 34f, 35a und 35c</a>,</dd></dl></dd><dt>6.</dt><dd>die Freibeträge nach <a>§ 32 Absatz 6</a> für jedes Kind im Sinne des <a>§ 32 Absatz 1 bis 4</a>, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. <sup>2</sup>Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach <a>§ 38b Absatz 2</a> berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. <sup>3</sup>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach <a>§ 38b Absatz 2</a> berücksichtigt wird,</dd><dt>7.</dt><dd>ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (<a>§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1</a>), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (<a>§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a</a>) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (<a>§ 10c Satz 1</a>), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (<a>§ 24b Absatz 2 Satz 1</a>), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen. <sup>2</sup>Voraussetzung ist, dass <dl><dt>a)</dt><dd>der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und</dd><dt>b)</dt><dd>in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).</dd></dl><sup>3</sup>Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. <sup>4</sup>Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,</dd><dt>8.</dt><dd>der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (<a>§ 24b</a>) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören,</dd><dt>9.</dt><dd>der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (<a>§ 24b Absatz 4</a>) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres und soweit die übrigen Voraussetzungen des <a>§ 24b</a> erfüllt sind.</dd></dl><sup>2</sup>Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. <sup>3</sup>Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 9 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt. <sup>4</sup>Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. <sup>5</sup>Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. <sup>2</sup>Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. <sup>3</sup>Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. <sup>4</sup>Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des <a>§ 9</a>, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a</a>, der <a>§§ 10b und 33</a> sowie die abziehbaren Beträge nach den <a>§§ 24b, 33a und 33b Absatz 6</a> insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. <sup>5</sup>Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er <dl><dt>1.</dt><dd>höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und</dd><dt>2.</dt><dd>versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.</dd></dl><sup>6</sup>Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. <sup>7</sup>Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden. <sup>8</sup>Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. <sup>9</sup>Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. <sup>2</sup>Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des <a>§ 9</a>, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a</a>, der <a>§§ 10b und 33</a> sowie der abziehbaren Beträge nach den <a>§§ 24b, 33a und 33b Absatz 6</a> maßgebend. <sup>3</sup>Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. <sup>4</sup>Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. <sup>5</sup>Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. <sup>6</sup>Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach <a>§ 32a Absatz 6</a> zu ermitteln ist.</p>
    <p nr="4"><sup>1</sup>Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den <a>§ 50 Absatz 1 Satz 5</a> anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge: <dl><dt>1.</dt><dd>Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (<a>§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a</a>) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (<a>§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b</a>) übersteigen,</dd><dt>1a.</dt><dd>Sonderausgaben im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1</a> unter den Voraussetzungen des <a>§ 10 Absatz 2</a>, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,</dd><dt>2.</dt><dd>Sonderausgaben im Sinne des <a>§ 10b</a>, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (<a>§ 10c</a>) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach <a>§ 10e</a> oder <a>§ 10i</a>, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,</dd><dt>3.</dt><dd>den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.</dd></dl><sup>2</sup>Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.</p>
    <p nr="5">Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 39a</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
