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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
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    <prev id="ef00fbf4" bez="§ 39e" target="39e" title="Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale"/>
    <index id="c8a0200e" bez="§ 39f" target="39f" title="Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V"/>
    <next id="2bff425c" bez="§ 40" target="40" title="Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen"/>
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    <section bez="VI." title="Steuererhebung"/>
    <section bez="2." title="Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)"/>
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  <main title="Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (<a>§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz</a>), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach <a>§ 39a</a> anstelle der Steuerklassenkombination III/V (<a>§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5</a>) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. <sup>2</sup>Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. <sup>3</sup>„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (<a>§ 32a Absatz 5</a>) unter Berücksichtigung der in <a>§ 39b Absatz 2</a> genannten Abzugsbeträge. <sup>4</sup>„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. <sup>5</sup>Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll.<sup>6</sup>In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach <a>§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6</a> als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. <sup>7</sup>In den Fällen des <a>§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7</a> sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden. <sup>8</sup>Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen. <sup>9</sup>Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. <sup>10</sup>Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. <sup>11</sup>Besteht eine Anzeigepflicht nach <a>§ 39a Absatz 1 Satz 5</a> oder wird eine Änderung des Freibetrags nach <a>§ 39a Absatz 1 Satz 4</a> beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.</p>
    <p nr="2">Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup><a>§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5</a> gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des <a>§ 39 Absatz 6 Satz 3</a> sind. <sup>2</sup><a>§ 39a</a> ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (<a>§ 39a Absatz 2</a>) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach <a>§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6</a> berücksichtigt werden sollen.</p>
    <p nr="4">Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (<a>§ 39b Absatz 6</a>) zu berücksichtigen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 39f</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
