<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ed04ada4" lastmod="2026-09-19T00:56:09+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-22T18:43:12+00:00" source-sha256="7853980dfa896620a775fc9f19375de9a6bc73ea3a8f47e3ec8c6ba0dce85c37" source-last-modified="Tue, 04 Aug 2026 19:55:10 GMT">
  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2bff425c" bez="§ 40" target="40" title="Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen"/>
    <index id="ed04ada4" bez="§ 40a" target="40a" title="Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte"/>
    <next id="855e75d4" bez="§ 40b" target="40b" title="Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="VI." title="Steuererhebung"/>
    <section bez="2." title="Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)"/>
  </scope>
  <main title="Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (<a>§ 39e Absatz 4 Satz 2</a>) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (<a>§ 39 Absatz 3</a> oder <a>§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8</a>) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. <sup>2</sup>Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und <dl><dt>1.</dt><dd>der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (<a>§ 39e Absatz 4 Satz 2</a>) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (<a>§ 39 Absatz 3</a> oder <a>§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8</a>) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des <a>§ 8 Absatz 1 Nummer 1</a> oder des <a>§ 8a</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach <a>§ 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c</a> (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach <a>§ 172 Absatz 3 oder 3a</a> (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach <a>§ 276a Absatz 1</a> (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.</p>
    <p nr="2a">Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach <a>§ 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c</a> oder nach <a>§ 172 Absatz 3 oder 3a</a> oder nach <a>§ 276a Absatz 1</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (<a>§ 39e Absatz 4 Satz 2</a>) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (<a>§ 39 Absatz 3</a> oder <a>§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8</a>) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (<a>§ 39e Absatz 4 Satz 2</a>) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (<a>§ 39 Absatz 3</a> oder <a>§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8</a>) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des <a>§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4</a> ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. <sup>2</sup>Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. <sup>3</sup>Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.</p>
    <p nr="4">Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig <dl><dt>1.</dt><dd>bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach <a>§ 39b</a> oder <a>§ 39c</a> dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.</dd></dl></p>
    <p nr="5"><sup>1</sup>Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist <a>§ 40 Absatz 3</a> anzuwenden. <sup>2</sup>Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1, 2a, 3 und 7 ist <a>§ 40 Absatz 4</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="6"><sup>1</sup>Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. <sup>2</sup>Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. <sup>3</sup>Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach <a>§ 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c</a> oder nach <a>§ 172 Absatz 3 oder 3a</a> oder nach <a>§ 276a Absatz 1</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. <sup>4</sup>Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. <sup>5</sup>Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. <sup>6</sup>Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.</p>
    <p nr="7"><sup>1</sup> Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (<a>§ 39e Absatz 4 Satz 2</a>) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. <sup>2</sup> Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 40a</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
