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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
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    <prev id="6d4a0051" bez="§ 84" target="84" title="Grundzulage"/>
    <index id="64cde184" bez="§ 85" target="85" title="Kinderzulage"/>
    <next id="fc246751" bez="§ 86" target="86" title="Mindesteigenbeitrag"/>
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    <section bez="XI." title="Altersvorsorgezulage"/>
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  <main title="Kinderzulage">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. <sup>2</sup>Für ein nach dem <time datetime="2007-12-31">31. Dezember 2007</time> geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. <sup>3</sup>Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. <sup>4</sup>Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (<a>§ 66 Absatz 2</a>) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (<a>§ 26 Absatz 1</a>) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. <sup>2</sup>Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (<a>§ 26 Absatz 1</a>) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. <sup>3</sup>Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.</p>
  </main>
</jur>
