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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d6bff0a8" bez="§ 92a" target="92a" title="Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung"/>
    <index id="ea116e6d" bez="§ 92b" target="92b" title="Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung"/>
    <next id="4d37b830" bez="§ 93" target="93" title="Schädliche Verwendung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="XI." title="Altersvorsorgezulage"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach <a>§ 92a Absatz 1 Satz 1</a> spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 2</a> des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. <sup>2</sup>Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. <sup>3</sup>Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des <a>§ 92a Absatz 1 Satz 1</a> vorliegen kann.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. <sup>2</sup>Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen: <dl><dt>1.</dt><dd>den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,</dd><dt>2.</dt><dd>die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und</dd><dt>4.</dt><dd>den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.</dd></dl></p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des <a>§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5</a> den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. <sup>2</sup>Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des <a>§ 92a Absatz 2a Satz 1</a> auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. <sup>3</sup>Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. <sup>4</sup>Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. <sup>5</sup><a>§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 92b</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
