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  <header short="EStG" amtabk="EStG" norm="estg" title="Einkommensteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-10-08">8.10.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3366.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3366" type="application/pdf" rel="external noopener">3366</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 3862" type="application/pdf" rel="external noopener">3862</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4d37b830" bez="§ 93" target="93" title="Schädliche Verwendung"/>
    <index id="92f70d9c" bez="§ 94" target="94" title="Verfahren bei schädlicher Verwendung"/>
    <next id="0ed04d01" bez="§ 95" target="95" title="Sonderfälle der Rückzahlung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="XI." title="Altersvorsorgezulage"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren bei schädlicher Verwendung">
    <p nr="1"><sup>1</sup>In den Fällen des <a>§ 93 Absatz 1</a> hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. <sup>2</sup>Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. <sup>3</sup>Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach <a>§ 90 Absatz 3</a> anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. <sup>4</sup>Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen; mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden. <sup>5</sup>In den Fällen des <a>§ 93 Absatz 3</a> gilt Satz 1 entsprechend.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. <sup>2</sup><a>§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6</a> gilt entsprechend; <a>§ 90 Absatz 4 Satz 5</a> gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde. <sup>3</sup>Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. <sup>4</sup>Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. <sup>5</sup>Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des <a>§ 93 Absatz 1</a> erfolgt ist.</p>
    <p nr="3"><sup>1</sup>Sofern der zentralen Stelle für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach <a>§ 118 Absatz 1a</a> des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die schädliche Verwendung durch Datenfernübertragung mit. <sup>2</sup>Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem Hilfebezug nach <a>§ 118 Absatz 1a</a> des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt wurde.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 94</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 52</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
