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  <header short="EStRGEG" amtabk="EG-EStRG" norm="estrgeg" title="Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 64</a> G v. <time datetime="2010-12-08">8.12.2010</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s1864.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2010 S. 1864" type="application/pdf" rel="external noopener">1864</a></change>
    </changes>
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    <prev id="d9671cd8" bez="Art 43" target="art_43" title="Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz"/>
    <index id="82f8f075" bez="Art 44" target="art_44" title="Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz"/>
    <next id="e5262d2a" bez="Art 46" target="art_46" title="Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen"/>
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    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Übergangs- und Schlußvorschriften"/>
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  <main title="Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz">
    <p nr="1">Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze <dl><dt>1.</dt><dd>bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft sind, sowie</dd><dt>2.</dt><dd>bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis zum <time datetime="1975-03-31">31. März 1975</time> und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,</dd></dl>um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach <a>§ 111 Abs. 2 Satz 3</a> des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p>
    <p nr="2">Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach <a>§ 44 Abs. 5</a> ist weiterhin <a>§ 44 Abs. 5 Satz 2</a> in der bisherigen Fassung anzuwenden.</p>
  </main>
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