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  <header short="EStSchlEV 2024" amtabk="EStSchlEV" norm="estschlev_2024" title="Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>§ 5 Abs. 2</a> mit Ablauf des <time datetime="2026-12-31">31.12.2026</time> außer Kraft</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="21691984" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="a97e61a9" bez="§ 1" target="1" title="Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen"/>
    <next id="d17349b2" bez="§ 2" target="2" title="Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden"/>
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  <main title="Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen">
    <p nr="1">Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.</p>
    <p nr="2">Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach <a>§ 51a</a> des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach <a>§ 51a</a> des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach <a>§ 32a Absatz 1 und 5</a> des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.</p>
    <p nr="3">Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt <dl><dt>1.</dt><dd>die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und</dd><dt>2.</dt><dd>der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.</dd></dl></p>
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