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  <header short="EStSchlEV 2024" amtabk="EStSchlEV" norm="estschlev_2024" title="Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>§ 5 Abs. 2</a> mit Ablauf des <time datetime="2026-12-31">31.12.2026</time> außer Kraft</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="a97e61a9" bez="§ 1" target="1" title="Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen"/>
    <index id="d17349b2" bez="§ 2" target="2" title="Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden"/>
    <next id="b95191f3" bez="§ 3" target="3" title="Rundung der Schlüsselzahlen"/>
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  <main title="Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden">
    <p>Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach <a>§ 7 Absatz 2</a> des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.</p>
  </main>
</jur>
