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  <header short="ESVGDüV" amtabk="ESVGDüV" norm="esvgd_v" title="ESVG-Datenübermittlungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="ee380ede" bez="§ 3" target="3" title="Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden"/>
    <index id="963526c5" bez="§ 4" target="4" title="Zur Datenanforderung berechtigte Behörden"/>
    <next id="1e225ee8" bez="§ 5" target="5" title="Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten"/>
  </nav>
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  <main title="Zur Datenanforderung berechtigte Behörden">
    <p nr="1">Zur Datenanforderung sind diejenigen Behörden berechtigt, die für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig sind.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 sind die in <a>§ 8</a> aufgeführten Daten von der Bundesanstalt nach Anforderung durch die für die Ernährungsvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden an diese zu übermitteln.</p>
    <p nr="3">Die Bundesanstalt ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach <a>§ 3 Absatz 3 Satz 2</a> des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in <a>§ 8</a> aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben befugt.</p>
  </main>
</jur>
