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  <header short="EUAHiG" amtabk="EUAHiG" norm="euahig" title="EU-Amtshilfegesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 353</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="16a7540c" bez="§ 12a" target="12a" title="Gemeinsame Prüfung"/>
    <index id="fc1cbc5c" bez="§ 13" target="13" title="Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten"/>
    <next id="84119447" bez="§ 14" target="14" title="Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit"/>
  </scope>
  <main title="Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten">
    <p nr="1">Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde beantragt das zentrale Verbindungsbüro bei einem anderen Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen der Finanzbehörde, die mit einer Steuer nach <a>§ 1</a> zusammenhängen.</p>
    <p nr="2">Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Zustellung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>der Gegenstand des zuzustellenden Dokuments oder der zuzustellenden Entscheidung,</dd><dt>2.</dt><dd>der Name und die Anschrift des Adressaten sowie</dd><dt>3.</dt><dd>alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person kann jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Weg direkt zugestellt werden.</p>
    <p nr="5">Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den Finanzbehörden, die die Informationen verwenden, weiter.</p>
  </main>
</jur>
